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Allgemeine Geschäfts- und VertragsbedingungenDie allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen gelten im Geschäftsverkehr der Reisebüros und Portale auch als Agentur bezeichnet mit der TSS AERTiCKET Service GmbH und ihren Fulfilmentpartnern- Einleitung Die Grundsätze der geschäftlichen Zusammenarbeit sind in Abschnitt A geregelt.
Abschnitt A: 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Geltungsumfang 1.2. Gegenstand 1.3. Nebenleistungen
2. Buchungsablauf und Vertragsabschluss 2.1. Die Agentur hat für das Buchungs- und Reservierungsverfahren die hierfür von TAS angebotene oder akzeptierte Hard- und Software zu benutzen. 2.2. Die Agentur ist verpflichtet, alle für eine Buchung notwendigen Angaben vollständig und zweifelsfrei zu liefern. Die Agentur kann den Buchungsauftrag eines Kunden nur dann zur Abwicklung an TAS weitergeben, wenn sie ihrerseits mit kaufmännischer Sorgfalt die Voraussetzungen zur Annahme des Auftrags, die vereinbarte Zahlungsabwicklung unter Berücksichtigung der vereinbarten Abtretung und die Sicherstellung der Zahlung zugunsten von TAS geprüft hat. 2.3. Der Vertrag zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leistungsträger kommt mit der Buchungsbestätigung zustande. Sie gilt als Vertragsannahme. Hat TAS den ihr von der Agentur erteilten Auftrag erbracht, ist sie zur Rechnungsstellung berechtigt. Der Rechnungsadressat schuldet den Rechnungsbetrag. 2.4. Alle in den Angeboten und den Buchungsbestätigungen genannten Teilnahmebedingungen, insbesondere Einschränkungen im Teilnehmerkreis, länderspezifische Besonderheiten und Nachweise über einen bestimmten Kundenstatus sind als verbindlich anzuerkennen und einzuhalten. Die Agentur hat die Leistungsberechtigten darauf zu verpflichten bzw. hinzuweisen. Dokumentierte Berechtigungsscheine, wie Flugtickets, Voucher etc. gelten für die Person, für die sie ausgestellt ist und sind nur im geregelten Umfang übertragbar.
3. Reservierungen 3.1 Die Agentur ist berechtigt, die von ihren Kunden gebuchten Leistungen reservieren zu lassen. Mit der Reservierung entsteht auch der Zahlungsanspruch 3.2. Die Reservierung ist verbindlich wenn TAS oder der von ihr dafür eingesetzte Fulfilmentpartner die Reservierung bestätigt hat. Ist dafür ein Buchungssystem vorgegeben, erfolgt die Bestätigung hierüber. 3.3. Wird die Leistung nicht abgenommen oder in zulässiger Weise storniert gelten für die dadurch ausgelösten Rechtsfolgen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leistungsträger. Die Agentur hat TAS schadlos zu halten. Ihm ist zusätzlich der Betrag zu erstatten, den er im Vertrauen auf die Gültigkeit der Buchung an den Leistungsträger verauslagt hat.
4. Reklamationen / Stornierungen 4.1. Reklamationen des Leistungsberechtigten sind gegenüber dem Leistungsträger geltend zu machen, sofern das zwischen den Kunden der Agentur und dem Leistungsträger bestehende Rechtsverhältnis (Leistungsverhältnis) betroffen ist. Wenn Reklamationen und Regressforderungen bei der Agentur eingehen, ist sie verpflichtet, diese unverzüglich an TAS weiterzuleiten, wenn sie selbst den Vorgang nicht abschließend bearbeiten kann. 4.2. Buchungen können vor Inanspruchnahme der Leistung nach Maßgabe der dafür geltenden Bestimmungen storniert werden. Hierbei fallen Stornogebühren an, die je nach Leistungsträger, Leistungsart und Zeitpunkt unterschiedlich hoch sind und von demjenigen zu tragen sind, der die Stornierung veranlasst hat. 4.3. Wurde TAS in Höhe der Leistungsentgelte durch den Leistungsträger belastet, ohne selbst das von der Agentur zu zahlende Entgelt erhalten zu haben, so ist TAS zur Aufrechnung des ihr zustehenden Zahlungsanspruchs oder Schadenersatzes gegenüber der Agentur berechtigt. Hat der Kunde das von ihm geschuldete Entgelt nicht an die Agentur gezahlt, so behält TAS ihren Zahlungsanspruch für die gegenüber der Agentur abgerechneten Leistungen. TAS steht bis zur endgültigen Abwicklung der Vorgänge aus Ziffer 4.1. ein Zurückbehaltungsrecht zu.
5. Auslieferung der Leistungsdokumente und Versand 5.1. Die Agentur ist verpflichtet dem/n Kunden die Reise- und Berechtigungsdokumente nur auszuhändigen, wenn auch die vereinbarte Vergütung vollständig gezahlt ist und die Agentur, soweit sie die Zahlung entgegengenommen hat, diese an den vereinbarten Zahlungsempfänger weitergeleitet hat. Die Agentur haftet gegenüber TAS auf den vollen Rechnungsbetrag, wenn sie diese Verpflichtung nicht einhält. 5.2. Der Versand der Dokumente erfolgt auf Kosten und Gefahr der Agentur. 5.3. Der Verlust eines Berechtigungsdokumentes ist unverzüglich TAS oder dem Leistungsträger anzuzeigen. Die vom Leistungsträger vorgegebenen Verfahren, die Formalitäten des Lost-Ticket-Verfahrens, sind zur Rechtswahrung einzuhalten. 6. Zahlungsabwicklung 6.1. Die Agentur ist gegenüber TAS auf der Grundlage der von ihr erteilten Aufträge zahlungsverpflichtet. Mit Rechnungsstellung bestätigt TAS, dass sie den ihr erteilten Auftrag erfüllt hat. Die Rechnung ist sofort fällig, sofern nicht explizit etwas anderes vereinbart ist. Soweit die Agentur diese Rechnung ihren Kunden weiterbelastet, tritt die Agentur diese Forderung erfüllungshalber an TAS ab, die hiermit angenommen wird mit der Maßgabe, dass TAS zur jederzeitigen Offenlegung der Forderungsabtretung berechtigt ist, und die Agentur, soweit die Forderung von TAS noch nicht erfüllt wurde, zum Einzug der Forderung auf Rechnung von TAS berechtigt ist. Die Agentur ist zur Weiterleitung des insoweit vereinnahmten Fremdgeldes an TAS verpflichtet. Diese treuhänderische Abwicklung steht im notwendigen Interesse von TAS. Der Agentur ist eine Verfügung über diese der TAS zustehenden Gelder untersagt. 6.2. Soweit aus diesem zwischen TAS und der Agentur bestehenden Vertragsverhältnis die Agentur Anspruch gegen TAS auf Provisionszahlung oder auf sonstige Vergütungen hat, ist sie berechtigt, den ihr zustehenden Anteil an dem für TAS bestimmten Auszahlungsbetrag zu kürzen, wenn das für die Agentur nach § 355 HGB geführte Kontokorrentkonto keinen Rückstand aufweist.
7. Besondere Pflichten der Agentur 7.1. Die Agentur verpflichtet sich bei der Auftragserfüllung ihre Kunden und TAS mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes von Schäden und Nachbelastungen freizuhalten. Sie ist insbesondere verpflichtet:
bzw. zur Abbuchung bereit zu halten,
Störungen, bei Reklamationen und für Stornierungen zu beachten und Bestätigungen in der Buchungsabwicklung mit kaufmännischer Sorgfalt zu prüfen und die zur Verfügung gestellten Überprüfungsmöglichkeiten sorgfältig zu nutzen,
zu verwehren und Login-Daten zu schützen,
herbeizuführen,
einzuhalten und den Kunden auf die Weitergabe der Kreditkartendaten an den Leistungsträger bzw. TAS zum Zwecke der Abbuchung der einzelnen Transaktionsrechnungsbeträge hinzuweisen und seine Zustimmung zu dieser Verwendung einzuholen,
zu beachten, deren Karten sie im Geschäftsverkehr als Zahlungsmittel nach den Vorgaben der Leistungsträger akzeptieren kann. Die Kreditkartenvereinbarung ist Vertragsbestandteil.
von Daten zu beachten und deren Einhaltung sicherzustellen,
Leistungsträger dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten, sofern keine gesonderte Vereinbarung zwischen ihnen vereinbart wurde. Dem Leistungsberechtigten sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugänglich zu machen. Ergeben sich hieraus Unklarheiten ist die Agentur verpflichtet die notwendige Klärung über TAS und / oder die Leistungsträger herbeizuführen.
vollständiger Zahlung dem Kunden frei verfügbar werden.
7.2. Alle durch TAS gegenüber der Agentur gestellten Informationen, Preislisten, Daten und Vertragsinterna, die nicht öffentlich publiziert sind, sind vertrauliche Arbeitsunterlagen. Eine Weitergabe an andere Agenturen, Leistungsträger oder Wettbewerber ist ausdrücklich nicht gestattet. Preislisten, Angaben zum Leistungsinhalt und zum Leistungsträger sind für die Kundenberatung zu verwenden. 7.3. Die Agentur hat eine besondere Prüfungspflicht der ihr von ihren Kunden erteilten Buchungsaufträge, die sich einerseits aus der Nähe zum Kunden und andererseits aus der Kenntnis der Buchungsumstände ergibt. Hierbei hat sie ungewöhnliche Vorgänge insbesondere im Mailorder-Verfahren oder im Internet - Buchungssystem besonders zu beachten und zu würdigen. Verletzt sie diese Pflicht in zuzurechnender Weise, hat sie für die Folgen einzustehen. 7.4. Die Agentur haftet für die TAS entstehenden Nachteile aus der Verletzung der ihr obliegenden Haupt- und Nebenpflichten und hat für die Verletzungen durch Ihre Erfüllungsgehilfen einzustehen. Die Agentur haftet für die ordnungsgemäße Abwicklung der ihr im Buchungsablauf und Zahlungsverkehr obliegenden Aufgaben, Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten.
8. Schlussbestimmungen 8.1. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. 8.2. Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden in ihrer jeweils geltenden Fassung für die Abschnitt B Luftverkehr:
1. Grundsätze der Buchungsabwicklung im Luftverkehr 1.1. Es gelten für die Beförderung im Luftverkehr die unter Abschnitt A getroffenen Regelungen, soweit nachstehend keine Besonderheiten festgelegt werden. 1.2. Es gelten für die Abwicklung der Beförderung die Resolutionen der IATA in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit es sich um Beförderungen mit den der IATA angehörenden Leistungsträgern handelt. 1.3. Die für den Buchungsablauf von der IATA zugelassenen Buchungssysteme sind zu nutzen unter Einhaltung der Bestimmungen über den Buchungs- Reservierungs- und Stornierungsablauf. Diese sind über das Netz abrufbar. 1.7. Die Agentur erkennt ausdrücklich an, dass sie eingehende Zahlungen, die aufgrund einer Abtretung erfüllungshalber von TAS beansprucht werden, an TAS weiterzuleiten hat.
2. AER Tarifdatenbank 2.1. Die Agentur erhält die von TAS mit größtmöglicher Sorgfalt aufgebauten und regelmäßig aktualisierten Tarifdatenbanken ganz oder teilweise zur Nutzung und Kundenberatung zur Verfügung gestellt. Dabei handelt es sich um eine besondere Serviceleistung von TAS, die entweder direkt oder vermittelt über andere Lieferanten, wie IBE, siehe Punkt 3 und Computer-reservierungssysteme (CRS) erbracht wird. Der Umfang und Inhalt der Tarifdatenbanken kann für verschiedene Nutzer unterschiedlich sein. Die Agentur hat keinen automatischen Anspruch auf die Darstellung aller Tarife.
3. IBE
4. Vergütung der Agentur 4.2. Ist die Agentur als Geschäftsbesorgerin für ihre Kunden tätig, hat sie gegenüber diesen den Anspruch auf die Vergütung. 4.3. Die Leistungsentgelte werden unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um sog. Brutto-Tickets oder Netto-Tickets oder sog. Null- Provisions-Tickets handelt, abgerechnet. 4.4. Handelt es sich um sog. Brutto-Tickets stellt TAS den vom Kunden der Agentur zu zahlende Endpreis auch gegenüber der Agentur in Rechnung. Die Agentur erhält dann für ihre Leistung eine Kundenbetreuungsvergütung unter Ausweis der jeweils geltenden Umsatzsteuer. 4.5. Die Agentur bestimmt die Wahl der Ticketform, soweit diese im Einzelfall nicht vom Leistungsträger vorgegeben ist. Die Entscheidung kann für jede Buchung gesondert ausgeübt werden. 4.6. Die Zahlungsabwicklung folgt dieser Unterscheidung, wobei aber grundsätzlich gilt, dass TAS zur Abbuchung im Bankabbuchungsverfahren ermächtigt bleibt.
5. Reservierung, Stornierung und Lost-Ticket 5.1. Reservierungen sind verbindlich. Sie sind Folge angenommener und abgewickelter Buchungsaufträge. Wird der vom Kunden erteilte Buchungsauftrag an TAS überspielt, gilt er für TAS zur Abwicklung erteilt. 5.2. Die von TAS bestätigten oder in ihren Rechnungen angegebenen Preise sind verbindlich, es sei denn, dass abweichende Regelungen gelten. Für den Ansatz der dazugehörigen Nebenkosten, wie Abgaben, Sicherheitszuschlag und / oder Treibstoffzuschlag gelten die bei Ticketausstellung jeweils maßgeblichen Tagespreise.Solange die Agentur die ihr von ihren Kunden erteilten Buchungsaufträge noch nicht an TAS weitergeleitet hat, hat TAS auch noch keinen Auftrag zu erfüllen.
zulässig, solange der Flug noch nicht angetreten und die Stornierungsfrist nicht abgelaufen ist. Die anfallenden Stornogebühren werden vom Leistungsträger nach Maßgabe seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgesetzt und erhoben. Auf die Höhe der abzurechnenden Stornogebühren hat TAS keinen Einfluss. Ausgestellte Berechtigungsdokumente sind im Original zurückzugeben. Werden sie nicht zurückgegeben und bleibt TAS mit der Zahlung des Flugentgeltes ganz oder teilweise belastet, so ist das volle Leistungsentgelt abzurechnen und zu zahlen. Zahlungsverpflichtet ist die Agentur. Hat TAS das Flugentgelt gezahlt, aber ihrerseits keine Zahlung der Agentur erhalten, ist sie berechtigt, die Flugbuchung rückgängig zu machen. TAS hat die Agentur aufzufordern innerhalb einer gesetzten Frist, die Zahlung an TAS nachzuweisen. Gelingt dies der Agentur nicht, ist TAS zur Stornierung der Buchung berechtigt. 5.4. Ist ausnahmsweise der Fall des Lost Tickets gegeben, sind die von den Leistungsträgern vorgegebenen Formalitäten des Lost-Ticket-Verfahrens zur Rechtswahrung einzuhalten. Der Ersatz eines Tickets oder die Zurückerstattung des bereits gezahlten Flugentgelts kann nur beansprucht werden, wenn der Verlust des Tickets bestätigt wird und im übrigen die dafür vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen und auch von der Fluggesellschaft anerkannt werden.
6. Besondere Pflichten der Agentur und Haftung Die Agentur verpflichtet sich: Abschnitt C Hotels
1. Gegenstand 1.1. Es gelten für die Hotelunterbringung die unter Abschnitt A getroffenen Regelungen, soweit nachstehend keine Besonderheiten festgelegt werden. 1.2. TAS tritt als Vermittler auf. Es werden Verträge zwischen den Kunden der Agenturen und den Anbietern von Reiseleistungen, hier Hotels vermittelt. TAS kann sich dabei wiederum anderer Broker oder Vermittler bedienen. TAS vermittelt keine eigenen Kontingente. 1.3. TAS vermittelt den Abschluss von Beherbergungsverträgen für die in seiner Hoteldatenbank gespeicherten und für die Agentur abrufbaren Übernachtungsmöglichkeiten, die sie über das ihr zur Verfügung gestellte bzw. von TAS akzeptierte Buchungssystem zur Buchung eingeben kann. 1.4. Der Hotelvertrag wird mit dem Inhalt der Buchungsbestätigung durch TAS wirksam, die mit der Rechnung verbunden werden kann.
2. Reservierungsbestätigung
3. Auslieferung der Leistungsdokumente Die Agentur ist verpflichtet dem/n Leistungsberechtigten die Buchungsunterlagen / Voucher nur auszuhändigen, wenn auch die vereinbarte Vergütung vollständig und nachweisbar gezahlt und die Zahlung, soweit die Agentur die Zahlung entgegengenommen hat, an TAS oder den Leistungsträger weitergeleitet oder für diese sichergestellt hat.
4. Stornierung 5. Vergütung der Agentur Im Verhältnis zum Leistungsberechtigten gilt die Agentur als Vermittler, der für die TAS als Untervermittler tätig wird. Sie hat Anspruch auf eine von TAS zu zahlende Provision, die für den Einzelfall gesondert vereinbart wird.
6. Geltendmachung von Ansprüchen, Obliegenheiten des Leistungsberechtigten
1. Gegenstand 1.1. Es gelten für die Vermittlung von Mietwagen die unter Abschnitt A getroffenen Regelungen, soweit nachstehend keine Besonderheiten festgelegt werden. 1.2. TAS vermittelt den Abschluss von Verträgen über Mietfahrzeuge unterschiedlichster Fabrikate. Die verfügbaren Fahrzeuge werden derzeit in einer Datenbank zusammengestellt und für die Agentur abrufbar. 1.3. Über die Bestellung des Fahrzeugs erhält die Agentur eine Bestätigung. Damit ist zugleich das bestellte Fahrzeug reserviert. Nach Zugang der Reservierungsbestätigung ist der Gesamtpreis umgehend an TAS zu zahlen. 1.4. TAS besitzt Inkassovollmacht für das der Autovermietung zustehende Leistungsentgelt. Sie erteilt der Agentur eine weitere Inkassovollmacht für den Einzug des Gesamtpreises mit der Maßgabe die vereinbarten Entgelte, sowie im Fall der Buchungsstornierung die angefallenen Stornokosten treuhänderisch für TAS einzuziehen in Kenntnis, dass TAS verpflichtet ist das Entgelt an den Leistungsträger abzuführen. Das Recht der Leistungsträger die ihnen zustehenden Leistungsentgelte aus dem Vertrag mit dem Leistungsberechtigten selbst einzuziehen, wird hierdurch nicht berührt.
2. Auslieferung und Verlust des Leistungsdokuments 2.1. Die Agentur ist nur ermächtigt dem Besteller / Mieter den Voucher erst nach vollständiger Bezahlung auszuhändigen. 2.2. Der Verlust des Vouchers ist unverzüglich TAS oder dem Autovermieter anzuzeigen. Vorgegebene Formalitäten zur Geltendmachung verlorener Dokumente sind zur Rechtswahrung einzuhalten.
3. Stornierung
4. Kaution
5. Besondere Pflichten der Agentur Die Agentur hat auf die Notwendigkeit eines gültigen Führerscheins / Fahrerlaubnis hinzuweisen, dieser auf Anforderung des Mietwagenunternehmens den Führerschein / Fahrerlaubnis in Kopie zu überlassen sowie auf die nationalen Bestimmungen bei grenzüberschreitendem Verkehr hinzuweisen.
6. Geltendmachung von Ansprüchen, Obliegenheiten des Leistungsberechtigten Abschnitt E sonstige Leistungen und Vermittlungen
1. Gegenstand Es gelten auch für die sonstigen in Auftrag gegebenen Einzelleistungen die Bestimmungen in Abschnitt A soweit keine besonderen Vereinbarungen im Einzelfall getroffen worden sind. Diese haben Vorrang.
2. Auslieferung und Verlust des Leistungsdokuments 2.1. Soweit für die bestellte Leistung Voucher ausgestellt werden, ist die Agentur nur ermächtigt dem Besteller den Voucher erst nach vollständiger Bezahlung auszuhändigen. 2.2. Der Verlust des Voucher ist unverzüglich TAS oder dem jeweiligen Leistungsträger anzuzeigen. Vorgegebene Formalitäten zur Geltendmachung verlorener Dokumente sind zur Rechtswahrung einzuhalten.
3. Stornierung
4. Geltendmachung von Ansprüchen, Obliegenheiten des Leistungsberechtigten Mängel der Vermittlungsleistung durch TAS sind dieser gegenüber unverzüglich anzuzeigen und Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Unterbleibt diese Anzeige schuldhaft, entfallen jedwede Ansprüche des Berechtigten aus dem Vermittlungsvertrag, soweit eine zumutbare Abhilfe durch TAS möglich gewesen wäre. Darauf ist hinzuweisen.
Berlin, Stand der AGB Mai 2010 |
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